Außengewinde : M 40 Innengewinde : M 40 Gewindelänge außen : 8 mm Einsatztemperatur : -20° bis 100°C Schutzart : IP65 Werkstoff Verschraubungskörper : Messing
8 mm Länge 100 m Betriebstemperatur 1350 °C Farbe schwarz Werkstoff Polyolefine (PO-X) Halogenfrei nein Mit Innenkleber nein Bedruckbar nein UL-Zulassung nein
16 mm² Ausführung des elektrischen Anschlusses Federzuganschluss Anschließbare Kabeltype Rundkabel Werkstoff der Kontaktbeschichtung Silber Werkstoff des Kontaktes Kupfer Werkstoff des Isolierkörpers Polyamid (PA) Werkstoff des Gehäuses sonstige Beschichtung Gehäuse sonstige Gehäusefarbe grün Brennbarkeitsklasse des Isolierstoffs nach UL 94 V0 Mit Schutzleiter nein Betriebstemperatur -40
28 mm Werkstoff Kunststoff Werkstoffgüte Polyamid (PA) Oberflächenschutz unbehandelt Halogenfrei ja Glasfaserverstärkt nein Schutzart (IP) IP66 Schlagfest ja Farbe sonstige RAL-Nummer 2003 Biegeschutz nein Mit Gegenmutter ja Ausführung gerade Mehrfach Dichteinsatz nein Flachkabelverschraubung nein Mit Zugentlastung ja Art der Dichtung Dichtring Teilbare Verschraubung nein Einsatztemperatur -25
Technische Details Höhe 60 mm Breite 88 mm Ausführung Haubenformteil Winkel 90 ° Werkstoff Kunststoff Werkstoffgüte Polyvinylchlorid (PVC) Halogenfrei ja Antibakterielle Behandlung nein Oberflächenschutz unbehandelt Geeignet für Funktionserhalt nein Befestigungsart aufrastbar Farbe weiß RAL-Nummer 9001 Schutzart (IP) IP20 Mit Schutzfolie nein Einsatztemperatur -5
Murrplastik - Kabelmarkierungssystem Kennzeichnungsträger BS10 4,0-11mm − 50 Stück Mitsubishi Electric MFZ-KT50VG Außengewinde : M 40 InnengewindeBS (BS System) BS 10: Schwarz Das BS System besteht aus verschiedenen Komponenten und dient zur nachtrglichen Beschriftung von Schaltgert oder Gerteplatz. BS 1: besteht aus Klemmteil BS 3, transparentem Oberteil und Papierstreifen 27 x 8 mm auf DIN A 4 Bogen mit Lochrand. BS 3: Klemmteil fr den transparenten Kennzeichentrger KM 7 oder fr das Kennzeichenschild BS 5. BS 4: besteht aus Klemmteil BS 3 und Kennzeichenschild BS 5. BS 9 BS 10: